5. Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge vorliegend von Gesetzes wegen (vgl. Art. 315 Abs. 1 ZPO), womit auf den Antrag der Beklagten auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist. -7- 6. Soweit die Klägerin in ihrer Berufungsantwort eigene Anträge stellt und Entschädigungsansprüche geltend macht, ist darauf nicht einzugehen, zumal diese Punkte nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildeten.