Im Weiteren profitiert die Beklagte als Folge des Berufungsverfahrens von einer Verlängerung von über vier Monaten. Von einer "unangemessen kurzen" Räumungsfrist kann jedenfalls nicht die Rede sein. Soweit die Beklagte sinngemäss eine Erstreckung des Mietverhältnisses i.S.v. Art. 272 OR verlangt, ist darauf nicht einzugehen. Eine Erstreckung des Mietverhältnisses wurde bei der zuständigen Behörde nicht beantragt und bildet folglich nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens.