4. Die Vorinstanz hat der Beklagten im angefochtenen Entscheid vom 3. Juli 2025 zur Räumung des Mietobjektes eine Frist von zehn Tagen nach Zustellung des Entscheids gewährt, womit sie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_162/2021 vom 12. Mai 2021 E. 6.2), selbst bei Vorliegen humanitärer Gründe, korrekt Rechnung getragen hat. Die Zustellung der Kündigungen erfolgte zudem bereits im April 2025, womit der Beklagten bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt war, dass sie die Wohnung spätestens per Ende Mai 2025 würde verlassen müssen. Im Weiteren profitiert die Beklagte als Folge des Berufungsverfahrens von einer Verlängerung von über vier Monaten.