Gemäss vorinstanzlichem Entscheid (E. 3.4.2.) endete die Frist am 16. Juni 2025, was von der Beklagten nicht bestritten wird. Vielmehr führt sie in ihrer Berufung selber aus, ihre (am 18. Juni 2025 der Post übergebene) Stellungnahme sei nur "minim verspätet" gewesen. Die Stellungnahme der Beklagten erweist sich damit als verspätet, womit nicht zu beanstanden ist, dass sie durch die Vorinstanz nicht beachtet wurde. Die Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.