3. Soweit die Beklagte im Weiteren geltend macht, ihre Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren sei nicht "gewürdigt" worden, gilt das Folgende: Der Beklagten wurde mit vorinstanzlicher Verfügung vom 5. Juni 2025 (act. 3) eine nicht erstreckbare Frist von zehn Tagen für eine Stellungnahme angesetzt, wobei sie auf die Säumnisfolgen (Entscheidfällung ohne Verhandlung aufgrund der Akten) hingewiesen wurde. Zwar befindet sich kein Zustellnachweis der Verfügung vom 5. Juni 2025 in den Akten. Gemäss vorinstanzlichem Entscheid (E. 3.4.2.) endete die Frist am 16. Juni 2025, was von der Beklagten nicht bestritten wird.