Nach dem Dargelegten genügt die Eingabe der Beklagten vom 17. Juli 2025 den in E. 2.1. hiervor dargelegten formellen Anforderungen an eine Berufung gemäss Art. 311 ff. ZPO nicht. Nachdem ein von Amtes wegen zu berücksichtigender Nichtigkeitsgrund nicht ersichtlich ist, ist auf die Berufung in diesem Punkt nicht einzutreten.