Aus den vorinstanzlichen Erwägungen ergibt sich nämlich ohne Weiteres, weshalb es hinsichtlich der Zustellung der Kündigung auf die "direkte Übergabe" an die Beklagte nicht angekommen ist und weshalb die Kündigung als rechtzeitig zu qualifizieren ist. Inwiefern diese ausführlichen rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz betreffend diese Zustellung der Kündigung unzutreffend sein sollen, wird nicht dargelegt. Inwiefern "strittige, beweisbedürftige Umstände" bestehen, bleibt mangels weitergehender Berufungsbegründung ebenso im Dunkeln. -6-