2.2.2. Die Beklagte bringt mit Berufung vor, dass ihr die Kündigung nicht "direkt übergeben" worden sei und deren rechtzeitiger Zugang "zweifelhaft" erscheine. Diese Ausführungen können nicht als ausreichende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu genau diesem Punkt gelten (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.4.1.) Aus den vorinstanzlichen Erwägungen ergibt sich nämlich ohne Weiteres, weshalb es hinsichtlich der Zustellung der Kündigung auf die "direkte Übergabe" an die Beklagte nicht angekommen ist und weshalb die Kündigung als rechtzeitig zu qualifizieren ist.