Das Einschreiben mit der Kündigung des Mietverhältnisses habe der Beklagten am 16. April 2025 nicht zugestellt werden können, weshalb ihr durch den Postboten eine Abholmeldung in den Briefkasten gelegt worden sei. Ab diesem Zeitpunkt sei es der Beklagten möglich gewesen, die Sendung bei der Poststelle entgegen und zur Kenntnis zu nehmen. Folglich gelte damit die Kündigung spätestens am ersten Tag der Abholfrist und damit am 17. April 2025 als empfangen. Damit sei die Kündigung fristgerecht auf den 31. Mai 2025 erfolgt. Auf die Eingabe der Beklagten vom 18. Juni 2025 (Postaufgabe) wurde, da diese nicht innert angesetzter Frist eingereicht worden war, nicht näher eingegangen.