2.2. 2.2.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen fest, dass die Klägerin der Beklagten mit Mahnung und Kündigungsandrohung vom 12. März 2025 eine Zahlungsfrist von 30 Tagen angesetzt habe und damit den gesetzlichen Anforderungen von Art. 257d OR nachgekommen sei. Dieses Schreiben sei der Beklagten am 13. März 2025 zugestellt worden, womit die angesetzte Zahlungsfrist von 30 Tagen am 14. April 2025 geendet habe. Das Einschreiben mit der Kündigung des Mietverhältnisses habe der Beklagten am 16. April 2025 nicht zugestellt werden können, weshalb ihr durch den Postboten eine Abholmeldung in den Briefkasten gelegt worden sei.