4. Die Beklagte sei weiter zu verpflichten, für die ungerechtfertigte Nutzung der Wohnung seit Juni 2025 bis zur tatsächlichen Rückgabe eine Entschädigung in Höhe des vereinbarten Mietzinses zu bezahlen. 5. Die Beklagte sei überdies zu verpflichten, Schadenersatz für die der Klägerin entstandenen Nachteile (insbesondere entgangene Neuvermietung, Verwaltungskosten und Mehraufwand) zu leisten. 6. Sämtliche Verfahrenskosten sowie eine angemessene Parteientschädigung seien der Beklagten aufzuerlegen." Das Obergericht zieht in Erwägung: