3.2. Am 31. Juli 2025 reichte die Klägerin eine Eingabe ein. 3.3. Mit Berufungsantwort vom 19. August 2025 (Postaufgabe) beantragte die Klägerin das Folgende: " 1. Die Berufung der Beklagten vom 17. Juli 2025 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Der Entscheid des Bezirksgerichts Zurzach vom 3. Juli 2025 sei zu bestätigen. -4- 3. Die Beklagte sei zu verpflichten, die ausstehenden Mietzinse für die Monate März 2025 bis Mai 2025 zu bezahlen.