3. 3.1. Gegen diesen ihr am 15. Juli 2025 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte am 17. Juli 2025 (Postaufgabe) Berufung beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte das Folgende: " 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Zurzach vom 3. Juli 2025 sei aufzuheben. 2. Das Ausweisungsbegehren der Gesuchstellerin sei abzuweisen. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Die Gerichtskosten seien der Gesuchstellerin aufzuerlegen. 5. Es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zu gewähren."