2. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, das Mietobjekt inkl. dazugehörender Räume (bspw. Kellerräume und Aussenparkplatz) spätestens innert 10 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids zu räumen und zu verlassen sowie in vertragsgemässem Zustand inkl. sämtlicher Schlüssel zu übergeben, unter Androhung des polizeilichen Vollzuges im Unterlassungsfall gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO. -3-