nach Verrechnung der bei ihr von der Beklagten hinterlegten Fr. 3'500.00 mit der obergerichtlichen Entscheidgebühr von Fr. 500.00 verbleibenden Restbetrag von Fr. 3'000.00 an das Konkursamt Aargau zu überweisen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Von Amtes wegen wird Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 8. Juli 2025 aufgehoben und es wird erkannt: 1. Über A._____ GmbH, […] wird mit Wirkung ab 20. Oktober 2025, 14:00 Uhr, der Konkurs eröffnet.