4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Die Klägerin hat keinen entsprechenden Antrag gestellt, wobei dieser im Beschwerdeverfahren so oder anders keine Umtriebe im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO entstanden sind, welche eine Entschädigung rechtfertigten. Parteientschädigungen sind folglich keine zuzusprechen.