Unter diesen Umständen vermögen die Ausführungen zur Zahlungsfähigkeit der Beklagten nicht zu genügen, um deren Glaubhaftigkeit anzunehmen. Es lässt sich nicht sagen, dass ihre Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit. Es ist ihr nicht gelungen, hinreichend darzutun, dass sie über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung ihrer im Dunkeln gebliebenen Schulden verfügt. Die gegen das Konkurserkenntnis des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 8. Juli 2025 gerichtete Beschwerde ist folglich abzuweisen.