Allerdings reichte die Beklagte dem Obergericht keine (Zwischen-)Bilanz, Erfolgsrechnung oder Steuerdokumente ein, welche ein umfassendes Bild über ihre finanzielle Situation zulassen würden. Unter diesen Umständen ist es nicht möglich, gesamthaft die vorhandenen Aktiven und Passiven sowie einen allfälligen Gewinn oder Verlust der letzten Jahre zu beurteilen. Die laufenden Ausgaben der Beklagten sind auch unbekannt, namentlich welche Fixkosten sie zu bezahlen hat (z.B. Miete). Unter diesen Umständen vermögen die Ausführungen zur Zahlungsfähigkeit der Beklagten nicht zu genügen, um deren Glaubhaftigkeit anzunehmen.