3.3.3.5. Der (nach Bezug des Kostenvorschusses für das obergerichtliche Verfahren von Fr. 500.00 verbleibende) Rest des vom Rechtsvertreter der Beklagten an die Obergerichtskasse überwiesenen Betrages von Fr. 3'000.00 (BB 6) ist bei der Zahlungsfähigkeit bei den liquiden Mitteln anzurechnen.