der Beklagten nicht oder nur teilweise eingehalten worden. Aktuell sei die Akontorechnung vom 11. Juni 2025 für das 2. Quartal 2025 seit 10. Juli 2025 zur Zahlung fällig. Die von der E._____ durchgeführte Arbeitgeberkontrolle vom 28. Februar 2025 habe zu relevanten Differenzen und zur AHV-Beitrags- bzw. Nachtragsabrechnung vom 5. März 2025 über Fr. 5'122.80, inkl. Erhebungsverzugszinsen geführt.