3.3.2.3. Die Klägerin führte in ihrer Beschwerdeantwort aus, aus dem Betreibungsregisterauszug der Beklagten gehe hervor, dass auch andere Gläubiger Betreibungen eingeleitet hätten. Es seien noch nicht alle beglichen worden. Auch andere Forderungen von öffentlich-rechtlichen Gläubigern seien nicht bedient worden. Die Zahlungen seien nicht vom Geschäftskonto der Beklagten, sondern vom Privatkonto ihres Geschäftsführers getätigt worden. Eigene Mittel seien eingebracht worden und eine Überschuldung der Beklagten sei nicht auszuschliessen.