3.3.2.2. Betreffend ihre Zahlungsfähigkeit legte die Beklagte beschwerdeweise dar, sie verfüge per 17. Juli 2025 über zwei Kontokorrentguthaben bei der C._____ und der D._____ von Fr. 4'004.75 bzw. Fr. 4.28. Zudem verfüge sie bei der C._____ über eine Kreditlinie bis Fr. 50'000.00. Aus den von ihrem Geschäftsführer unterzeichneten Debitoren- und Kreditorenlisten per 14./17. Juli 2025 gehe hervor, dass die Beklagte über Ansprüche aus -7-