Überdies hinterlegte der Rechtsvertreter der Beklagten am 18. Juli 2025 (Valutadatum), mithin während der Beschwerdefrist, zugunsten der Klägerin Fr. 3'500.00 bei der Obergerichtskasse (BB 6, Bestätigung der Obergerichtskasse vom 21. Juli 2025). Damit ist die Konkursforderung der Klägerin gedeckt. Die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Tilgung bzw. Hinterlegung des geschuldeten Betrags beim Obergericht zuhanden des Gläubigers) ist demnach erfüllt.