Insgesamt hätte die Beklagte Fr. 1'784.70 bezahlen müssen. Die in Betreibung gesetzte Forderung wurde nicht vor Konkurseröffnung vollständig getilgt. Mit Entscheid vom 8. Juli 2025 eröffnete die Vorinstanz daher zu Recht den Konkurs über die Beklagte, da sie bis am 8. Juli 2025 nicht die gesamte Restanz geleistet hatte. 3. 3.1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Konkursaufhebungsgründe nach Art. 174 Abs. 2 SchKG gegeben sind (vgl. E. 1 hiervor).