Im Übrigen machte die Beklagte selbst geltend, dass sie die vorinstanzlichen Gerichtskosten und aufgelaufenen Zinsen, die unbestrittenermassen ebenfalls zur Konkursforderung zählen (Urteil des Bundesgerichts 5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 3.1), erst einen Tag nach der Konkurseröffnung bezahlt habe. Dies lässt sich ebenfalls dem Zahlungsbeleg vom 9. Juli 2025 entnehmen, wonach der Geschäftsführer und einziger Gesellschafter der Beklagten von seinem Privatkonto Fr. 500.00 an die Klägerin überwies (BB 5 und 11). -5-