Aus den Schuldner-Informati- onen des Betreibungsamtes Q._____ vom 22. Juli 2025 geht eine Gesamtzahlung von Fr. 1'479.40 hervor (BB 16, S. 2), allerdings nicht an welchem Datum sie getätigt wurde. Demnach ist nicht erstellt, dass die Konkursforderung vor Konkurseröffnung bezahlt wurde. Im Übrigen machte die Beklagte selbst geltend, dass sie die vorinstanzlichen Gerichtskosten und aufgelaufenen Zinsen, die unbestrittenermassen ebenfalls zur Konkursforderung zählen (Urteil des Bundesgerichts 5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 3.1), erst einen Tag nach der Konkurseröffnung bezahlt habe.