2. 2.1. Die Beklagte machte beschwerdeweise geltend, sie habe die in Betreibung gesetzte Forderung der Klägerin bereits vor Konkurseröffnung bezahlt, was aus ihrem Betreibungsregisterauszug vom 17. Juli 2025 hervorgehe. Sie habe aus Unkenntnis verkannt, dass die entsprechenden Belege dem Konkursrichter vorzulegen gewesen wären. Am Tag nach der Konkurseröffnung habe sie der Klägerin die Gerichtskosten und aufgelaufene Zinsen ersetzt.