" Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei das Konkursamt des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 37, Aarau, anzuweisen, sämtliche konkursamtlichen Massnahmen aufzuheben und der Beschwerdeführerin das Verfügungsrecht über ihr Vermögen zurückzugeben." 3.2. Am 22. Juli 2025 liess sich die Beklagte erneut vernehmen und reichte diverse Unterlagen ein. 3.3. Der Instruktionsrichter des Obergerichts des Kantons Aargau erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 28. Juli 2025 die aufschiebende Wirkung. 3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2025 beantragte die Klägerin die Abweisung der Beschwerde.