Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.188 (SG.2025.117) Art. 159 Entscheid vom 20. Oktober 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiberin Kabus Klägerin B._____, […] Beklagte A._____ GmbH, […] vertreten durch Rechtsanwalt Fridolin Thalmann, […] Gegenstand Konkurs -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betrei- bungsamtes Q._____ vom 20. Dezember 2024 für eine Forderung von Fr. 1'195.50 nebst 5 % Zins seit 13. Dezember 2024 (Forderungsgrund: "Ausstehende Sozialversicherungsforderung, 06.09.2024 Akontorechnung [9.2024], CHF 1'230.50, 12.12.2024 Verzugszins 01.10.2024 -12.12.2024, CHF 15.00") sowie Fr. 50.00 (Forderungsgrund: "ohne Zins, Forderungs- grund siehe Position 1"). 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 13. Januar 2025 zugestellten Zah- lungsbefehl gleichentags Rechtsvorschlag, den die Klägerin mit Verfügung vom 16. Januar 2025 beseitigte. Die Konkursandrohung vom 5. März 2025 wurde der Beklagten am 31. März 2025 zugestellt. 2. 2.1. Die Klägerin stellte am 13. Mai 2025 beim Bezirksgericht Zofingen das Kon- kursbegehren. 2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen erkannte am 8. Juli 2025 wie folgt: " 1. Über A._____ GmbH, […] wird mit Wirkung ab 8. Juli 2025, 09:00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauf- tragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die lei- tende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröff- nung zu publizieren. 3. Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 169 SchKG gegen- über dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstel- lung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen. 4. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht." -3- 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 12. Juli 2025 zugestellten Entscheid erhob die Be- klagte mit Eingabe vom 20. Juli 2025 beim Obergericht des Kantons Aar- gau Beschwerde und beantragte Folgendes: " 1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid des Bezirksgerichts Zo- fingen vom 8. Juli 2025 im Verfahren SG. 2025.117 betreffend Konkurser- öffnung aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin das Verfügungs- recht über ihr Vermögen zurückzugeben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Gesetz." Ferner stellte die Beklagte den nachfolgenden prozessualen Antrag: " Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei das Konkursamt des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 37, Aarau, anzuwei- sen, sämtliche konkursamtlichen Massnahmen aufzuheben und der Be- schwerdeführerin das Verfügungsrecht über ihr Vermögen zurückzuge- ben." 3.2. Am 22. Juli 2025 liess sich die Beklagte erneut vernehmen und reichte di- verse Unterlagen ein. 3.3. Der Instruktionsrichter des Obergerichts des Kantons Aargau erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 28. Juli 2025 die aufschiebende Wirkung. 3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2025 beantragte die Klägerin die Ab- weisung der Beschwerde. 3.5. Am 14. August 2025 liess sich die Beklagte unter Einreichung von verschie- denen Dokumenten freiwillig vernehmen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz -4- kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungs- fähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschul- dete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinter- legt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinn- lose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Kon- kursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58). Weist der Schuldner im Beschwerdeverfahren nach, dass er die offene Schuld bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt hat, prüft die Beschwer- deinstanz seine Zahlungsfähigkeit nicht (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SI- MONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 19b zu Art. 174 SchKG). 2. 2.1. Die Beklagte machte beschwerdeweise geltend, sie habe die in Betreibung gesetzte Forderung der Klägerin bereits vor Konkurseröffnung bezahlt, was aus ihrem Betreibungsregisterauszug vom 17. Juli 2025 hervorgehe. Sie habe aus Unkenntnis verkannt, dass die entsprechenden Belege dem Kon- kursrichter vorzulegen gewesen wären. Am Tag nach der Konkurseröff- nung habe sie der Klägerin die Gerichtskosten und aufgelaufene Zinsen ersetzt. 2.2. Die Konkursforderung betrug inkl. Zinsen und Kosten Fr. 1'784.70 (VA, act. 11). Die Konkurseröffnung erfolgte am 8. Juli 2025 um 9:00 Uhr (VA, act. 14). Dem Auszug aus dem Betreibungsregister der Beklagten des Betreibungsamtes Q._____ vom 17. Juli 2025 lässt sich entnehmen, dass die Betreibung Nr. aaa vom 18. Dezember 2024 in Höhe von ursprünglich Fr. 1'245.50 ans Betreibungsamt bezahlt wurde, jedoch nicht wann dies erfolgt ist (Beschwerdebeilage [BB] 4, S. 4). Aus den Schuldner-Informati- onen des Betreibungsamtes Q._____ vom 22. Juli 2025 geht eine Gesamt- zahlung von Fr. 1'479.40 hervor (BB 16, S. 2), allerdings nicht an welchem Datum sie getätigt wurde. Demnach ist nicht erstellt, dass die Konkursfor- derung vor Konkurseröffnung bezahlt wurde. Im Übrigen machte die Be- klagte selbst geltend, dass sie die vorinstanzlichen Gerichtskosten und auf- gelaufenen Zinsen, die unbestrittenermassen ebenfalls zur Konkursforde- rung zählen (Urteil des Bundesgerichts 5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 3.1), erst einen Tag nach der Konkurseröffnung bezahlt habe. Dies lässt sich ebenfalls dem Zahlungsbeleg vom 9. Juli 2025 entnehmen, wonach der Geschäftsführer und einziger Gesellschafter der Beklagten von seinem Privatkonto Fr. 500.00 an die Klägerin überwies (BB 5 und 11). -5- Insgesamt hätte die Beklagte Fr. 1'784.70 bezahlen müssen. Die in Betrei- bung gesetzte Forderung wurde nicht vor Konkurseröffnung vollständig ge- tilgt. Mit Entscheid vom 8. Juli 2025 eröffnete die Vorinstanz daher zu Recht den Konkurs über die Beklagte, da sie bis am 8. Juli 2025 nicht die gesamte Restanz geleistet hatte. 3. 3.1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Konkursaufhebungsgründe nach Art. 174 Abs. 2 SchKG gegeben sind (vgl. E. 1 hiervor). 3.2. Der Konkursentscheid wurde der Beklagten am 12. Juli 2025 zugestellt (VA, act. 17). Die Konkursforderung belief sich inkl. Entscheidgebühr der Vorinstanz auf Fr. 1'784.70 (VA, act. 11). Die Konkursforderung wurde durch die Zahlung an das Betreibungsamt von Fr. 1'479.40 (BB 16, S. 2) und die Zahlung von Fr. 500.00 vom 9. Juli 2025 an die Klägerin vor Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist getilgt (BB 5). Überdies hinterlegte der Rechtsvertreter der Beklagten am 18. Juli 2025 (Valutadatum), mithin während der Beschwerdefrist, zugunsten der Kläge- rin Fr. 3'500.00 bei der Obergerichtskasse (BB 6, Bestätigung der Oberge- richtskasse vom 21. Juli 2025). Damit ist die Konkursforderung der Klägerin gedeckt. Die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Tilgung bzw. Hinterlegung des geschuldeten Betrags beim Obergericht zuhanden des Gläubigers) ist demnach erfüllt. 3.3. 3.3.1. Wird die Konkursforderung erst nach der Konkurseröffnung getilgt oder hin- terlegt, kann die Rechtsmittelinstanz diese nur dann aufheben, wenn der Schuldner zusätzlich seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rech- net, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Auf- hebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des schuldneri- schen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, son- dern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierig- -6- keiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung sei- ner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, syste- matisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten ei- nes Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.). Als konkrete Anhaltspunkte für die Zahlungsfähigkeit kommen Zahlungs- belege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldneri- sche Unternehmen weiterhin zu stützen), unterzeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betreibungsre- gister, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischenbilanz, Status, Steuererklärungen und -einschätzungen etc. in Frage (GIROUD/ THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26d zu Art. 174 SchKG). Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zah- lungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Auch Be- treibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, sind im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungs- register nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3 m.w.H). 3.3.2. 3.3.2.1. Vorab rechtfertigt sich der Hinweis, dass nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorgebrachte Noven nicht mehr berücksichtigt werden können (vgl. BGE 136 III 294, 139 III 491; GIROUD/ THEUS SIMONI, a.a.O., N. 20a zu Art. 174 SchKG). Die Tatsachenbehauptungen in der Eingabe vom 14. August 2025 bzw. die damit eingereichten Belege hinsichtlich Zahlungsfähigkeit sind vorliegend nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht worden und somit nicht mehr zu berücksichtigen. 3.3.2.2. Betreffend ihre Zahlungsfähigkeit legte die Beklagte beschwerdeweise dar, sie verfüge per 17. Juli 2025 über zwei Kontokorrentguthaben bei der C._____ und der D._____ von Fr. 4'004.75 bzw. Fr. 4.28. Zudem verfüge sie bei der C._____ über eine Kreditlinie bis Fr. 50'000.00. Aus den von ihrem Geschäftsführer unterzeichneten Debitoren- und Kreditorenlisten per 14./17. Juli 2025 gehe hervor, dass die Beklagte über Ansprüche aus -7- Lieferungen und Leistungen im Betrag von Fr. 241'100.00 verfüge. Dem- gegenüber beliefen sich ihre Schulden auf Fr. 13'667.55. Die Beklagte habe kein langfristiges Fremdkapital. Der Geschäftsführer sei bei Bedarf gewillt, der Gesellschaft weitere Mittel zur Verfügung zu stellen. Aus dem Betreibungsregisterauszug der Beklagten vom 17. Juli 2025 gehe hervor, dass zuvor noch nie der Konkurs über sie eröffnet worden sei und sie über keine Verlustscheine verfüge. Fast alle Betreibungen seien inzwischen durch Zahlung an die Gläubiger oder das Betreibungsamt erledigt. Die Be- treibungen Nr. nnn vom 20. Juni 2022, Nr. ooo vom 6. Oktober 2023, Nr. ppp vom 9. Januar 2024, Nr. mmm vom 9. Januar 2024 und Nr. kkk vom 27. Juni 2025 seien inzwischen durch Bezahlung an das Betreibungs- amt erledigt, was aus dem Auszug leider nicht hervorgehe. Der Geschäfts- führer und eine Schwestergesellschaft hätten per 14., 15. und 16. Juli 2025 Fr. 31’797.95 zu Gunsten der Beklagten an das Betreibungsamt überwie- sen. Leider seien teilweise die falschen Betreibungsnummern aufgeführt worden. Die Betreibungen von rund Fr. 14'600.00 wären auch durch die Aktiven und die Kreditlinie der Beklagten gedeckt. Die Betreibung Nr. bbb vom 11. Oktober 2023 (Konventionalstrafe) sei bestritten. Die Beklagte habe dagegen Rechtsvorschlag bzw. Einsprache erhoben. Die Gläubigerin habe bisher keine Klage erhoben bzw. kein Schlichtungsgesuch einge- reicht. Es fänden Vergleichsverhandlungen statt. Diese Forderung sei durch den Abschluss einer Kautionsversicherung bis Fr. 10'000.00 versi- chert bzw. durch die Aktiven und die Kreditlinie der Beklagten gedeckt. Mit Eingabe vom 22. Juli 2025 legte die Beklagte unter Hinweis auf die Schuldner-Information des Betreibungsamtes Q._____ vom 22. Juli 2025 dar, dass alle Betreibungen, bis auf diejenige Nr. lll vom 11. Oktober 2023, vollständig erledigt seien. Der Mitteilung des Rechtsvertreters der Gläubi- gerin H._____ vom 21. Juli 2025 lasse sich entnehmen, dass diese keine Klage eingereicht und die Weiterführung der Vergleichsverhandlungen be- stätigt habe. 3.3.2.3. Die Klägerin führte in ihrer Beschwerdeantwort aus, aus dem Betreibungs- registerauszug der Beklagten gehe hervor, dass auch andere Gläubiger Betreibungen eingeleitet hätten. Es seien noch nicht alle beglichen worden. Auch andere Forderungen von öffentlich-rechtlichen Gläubigern seien nicht bedient worden. Die Zahlungen seien nicht vom Geschäftskonto der Be- klagten, sondern vom Privatkonto ihres Geschäftsführers getätigt worden. Eigene Mittel seien eingebracht worden und eine Überschuldung der Be- klagten sei nicht auszuschliessen. Dem beigelegten Beitragskontoauszug sei zu entnehmen, dass die Beklagte seit Längerem ihren Zahlungsver- pflichtungen nicht pünktlich nachgekommen sei. AHV-Beiträge hätten mehrmals gemahnt (13 gesetzliche Mahnungen und 13 Betreibungsanzei- gen seit 1. Januar 2023) und betrieben (11 Betreibungen seit 1. Januar 2023) werden müssen. Tilgungspläne und Fristverlängerungen seien von -8- der Beklagten nicht oder nur teilweise eingehalten worden. Aktuell sei die Akontorechnung vom 11. Juni 2025 für das 2. Quartal 2025 seit 10. Juli 2025 zur Zahlung fällig. Die von der E._____ durchgeführte Arbeitgeber- kontrolle vom 28. Februar 2025 habe zu relevanten Differenzen und zur AHV-Beitrags- bzw. Nachtragsabrechnung vom 5. März 2025 über Fr. 5'122.80, inkl. Erhebungsverzugszinsen geführt. 3.3.3. 3.3.3.1. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage der Beklagten gibt insbesondere der 40 Einträge umfassende Betrei- bungsregisterauszug des Betreibungsamtes Q._____ vom 17. Juli 2025. Dabei sind 23 Betreibungen durch Bezahlung an das Betreibungsamt und elf durch Zahlung an die Gläubiger erledigt. Die Beklagte erhob bei drei Betreibungen in Höhe von Fr. 22'784.35 Rechtsvorschlag. Überdies wur- den drei Betreibungen in Höhe von Fr. 13'157.30 gegen die Beklagte ein- geleitet. Insgesamt bestehen laut dem Betreibungsregisterauszug Schul- den in Höhe von Fr. 35'941.65 (BB 4). Gegen die Zahlungsfähigkeit der Beklagten spricht, dass sie selbst kleinere Beträge wie z.B. die Betreibung Nr. ccc der F._____ vom 16. Dezember 2020 über Fr. 201.55 oder diejenige des Staates S._____ vom 22. August 2024 über Fr. 190.00 nicht bezahlt und ihre Schulden regelmässig durch Zahlung ans Betreibungsamt begleicht (23 Betreibungen). Als Indiz für die Zahlungsunfähigkeit gilt auch, dass die Beklagte öffentlich-rechtliche For- derungen vernachlässigt, welche bis Ende 2024 grundsätzlich nicht zum Konkurs führen konnten (z.B. Klägerin, Suva Aarau, Kanton Aargau/Kanto- nales Steueramt; GIROUD/ THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26e zu Art. 174 SchKG; Art. 43 SchKG in bis Ende 2024 geltender Fassung). Ausweislich der Akten überwies der Geschäftsführer der Beklagten von sei- nem Privatkonto am 14. Juli 2025 Fr. 15'381.95 an das Betreibungsamt Q._____ an die offenen Betreibungen der Beklagten Nr. eee, fff, ggg, iii und jjj. Ferner entrichtete die G._____ GmbH am 15. Juli 2015 Fr. 15'216.00 an das Betreibungsamt Q._____ an die offenen Betreibungen der Beklagten Nr. kkk, mmm, ppp, ooo, und nnn. Überdies wurde am 16. Juli 2025 von einem unbekannten Kontoinhaber Fr. 1'200.00 zuhanden des Betreibungs- amtes Q._____ an die Betreibungen Nr. kkk, mmm, ppp, ooo und nnn be- zahlt (BB 12). Der Schuldner-Information des Betreibungsamtes Q._____ vom 22. Juli 2025 lassen sich Restschulden von Fr. 28'383.35 entnehmen (BB 16). Hierbei handelt es sich um die Betreibung Nr. bbb der H._____ vom 11. Ok- tober 2023 aufgrund einer Konventionalstrafe (BB 4, S. 3 und BB 16, S. 1). Betreffend diese Betreibung führt die Beklagte mit der entsprechenden Gläubigerin Vergleichsverhandlungen (BB 13 und 17). Die Beklagte -9- schloss überdies am 23. April 2019 per 1. Mai 2019 eine Kautionsversiche- rung über Fr. 10'000.00 bei der I._____ AG, T._____, mit der J._____ als Garantieempfängerin ab (BB 14). Die Betreibung Nr. ddd wäre dadurch bis Fr. 10'000.00 versichert. 3.3.3.2. Gemäss dem von der Klägerin eingereichten Auszug aus dem Beitrags- konto vom 30. Juli 2025 sind Fr. 6'781.65 seit dem 11. Juni 2025 bzw. 21. Juli 2025 an Beiträgen offen (Beilage 1 zur Beschwerdeantwort). 3.3.3.3. Aus der Kreditorenliste vom 16. Juli 2025 gehen offene Schulden von Fr. 13'667.55 hervor (BB 10). 3.3.3.4. Dem Kontoauszug des Geschäftskontos der Beklagten bei der C._____ vom 16. Juli 2025 lässt sich ein Saldo von Fr. 4'004.75 entnehmen. Insge- samt besteht offenbar aufgrund einer Kreditlinie ein verfügbarer Betrag von Fr. 54'004.75 (BB 7). Ferner geht aus dem Kontoauszug der Beklagten bei der D._____ per 16. Juli 2025 ein Kontostand von Fr. 4.28 hervor. Die Summe von Fr. 54'009.03 ist bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit bei den liquiden Mittel mitzuberücksichtigen. 3.3.3.5. Der (nach Bezug des Kostenvorschusses für das obergerichtliche Verfah- ren von Fr. 500.00 verbleibende) Rest des vom Rechtsvertreter der Beklag- ten an die Obergerichtskasse überwiesenen Betrages von Fr. 3'000.00 (BB 6) ist bei der Zahlungsfähigkeit bei den liquiden Mitteln anzurechnen. 3.3.3.6. Die Beklagte reichte eine Liste ihrer Debitoren für die Zeit vom 16. Juli bis 31. Dezember 2025 vom 16. Juli 2025 ein. Daraus geht ein Total von Fr. 241'100.00 an Debitoren hervor (BB 9). Bei Beschwerdeerhebung be- standen die aufgelisteten Forderungen noch gar nicht, weil die Lieferungen oder Montagen erst ab September 2025 erfolgten. Im Zeitpunkt der Be- schwerde bestanden keinerlei Debitoren, sondern wenn überhaupt einzig Aufträge. Ob es diese tatsächlich gibt, ist nicht belegt. 3.3.4. Gegen die Zahlungsfähigkeit spricht, wenn bei einer GmbH die Konkursfor- derung samt Kosten aus dem Privatvermögen ihres Geschäftsführers statt aus dem eigenen Vermögen beglichen wird (GIROUD/ THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26e zu Art. 174 SchKG). Vorliegend wurde die Konkursforderung teilweise aus dem Privatvermögen des Geschäftsführers getilgt (BB 5). Die Tilgung der im Betreibungsregister vorhandenen Schulden erfolgte nicht aus dem Vermögen der Beklagten, sondern ihres Geschäftsführers und - 10 - einer anderen Gesellschaft sowie aus einem unbekannten Konto, was ge- gen ihre Zahlungsfähigkeit spricht. Die liquiden Mittel von Fr. 57’009.03 (inkl. der Kreditlinie von Fr. 50'000.00) würden ausreichen, um die behaup- tete Gesamtschulden von Fr. 48'832.55 (Fr. 28'383.35 gemäss Schuldner- Information, Fr. 13'667.55 gemäss Kreditorenliste und Fr. 6'781.65 gemäss Auszug aus dem Beitragskonto vom 30. Juli 2025) zu decken. Allerdings reichte die Beklagte dem Obergericht keine (Zwischen-)Bilanz, Erfolgs- rechnung oder Steuerdokumente ein, welche ein umfassendes Bild über ihre finanzielle Situation zulassen würden. Unter diesen Umständen ist es nicht möglich, gesamthaft die vorhandenen Aktiven und Passiven sowie ei- nen allfälligen Gewinn oder Verlust der letzten Jahre zu beurteilen. Die lau- fenden Ausgaben der Beklagten sind auch unbekannt, namentlich welche Fixkosten sie zu bezahlen hat (z.B. Miete). Unter diesen Umständen ver- mögen die Ausführungen zur Zahlungsfähigkeit der Beklagten nicht zu ge- nügen, um deren Glaubhaftigkeit anzunehmen. Es lässt sich nicht sagen, dass ihre Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähig- keit. Es ist ihr nicht gelungen, hinreichend darzutun, dass sie über ausrei- chende liquide Mittel zur Begleichung ihrer im Dunkeln gebliebenen Schul- den verfügt. Die gegen das Konkurserkenntnis des Präsidenten des Bezirksgerichts Zo- fingen vom 8. Juli 2025 gerichtete Beschwerde ist folglich abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Die Klägerin hat keinen entsprechenden Antrag gestellt, wobei dieser im Beschwerde- verfahren so oder anders keine Umtriebe im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO entstanden sind, welche eine Entschädigung rechtfertigten. Parteient- schädigungen sind folglich keine zuzusprechen. 5. Die Zahlung der Forderungssumme kann der im Konkurs befindliche Schuldner nicht zu Lasten der Konkursmasse vornehmen, da er über die Aktiven der Masse nicht zum Nachteil der übrigen Gläubiger verfügen darf (Art. 204 Abs. 1 SchKG). Mit Zustimmung der Konkursverwaltung kann er jedoch den Forderungsbetrag samt Zins und Kosten zu Lasten der Masse bei der Beschwerdeinstanz hinterlegen. Diese überweist den Betrag an den Gläubiger, wenn sie die Beschwerde gutheisst. Bei Abweisung der Be- schwerde ist der hinterlegte Betrag an die Konkursverwaltung zu überwei- sen. Diese hat zu entscheiden, ob er der Konkursmasse, dem Schuldner, der die Geldsumme möglicherweise nach der Konkurseröffnung von dritter Seite als Darlehen erworben hat, oder einem Dritten, der die Hinterlegung in eigenem Namen vorgenommen hat, zusteht (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 25 zu Art. 174 SchKG). Die Obergerichtskasse hat daher den - 11 - nach Verrechnung der bei ihr von der Beklagten hinterlegten Fr. 3'500.00 mit der obergerichtlichen Entscheidgebühr von Fr. 500.00 verbleibenden Restbetrag von Fr. 3'000.00 an das Konkursamt Aargau zu überweisen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Von Amtes wegen wird Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 8. Juli 2025 aufgehoben und es wird er- kannt: 1. Über A._____ GmbH, […] wird mit Wirkung ab 20. Oktober 2025, 14:00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt und mit der von der Beklagten geleisteten Konkurshinterlage von Fr. 3'500.00 verrechnet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegen- den Entscheids von dem bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 3'500.00 nach Abzug der obergerichtlichen Entscheidgebühr von Fr. 500.00 an das Kon- kursamt Aargau Fr. 3'000.00 zu überweisen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Mitteilung nach Rechtskraft an: […] - 12 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 20. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus