hoch die Schulden der Beklagten sind und in den Akten Belege, über die ihr tatsächlich zur Verfügung stehenden Mittel (mit Ausnahme der Konkurshinterlage) fehlen, lässt sich nicht sagen, dass ihre Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit. Es ist ihr nicht gelungen, hinreichend darzutun, dass sie in der Lage sein wird, ihren laufenden Verpflichtungen nachzukommen sowie in absehbarer Zeit die im Dunkeln gebliebenen Gesamtschulden abzutragen. Die gegen das Konkurserkenntnis der Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten vom 7. Juli 2025 gerichtete Beschwerde ist folglich abzuweisen.