174 SchKG). Die sich angeblich auf dem USB-Stick befindlichen Inventarlisten bzw. Lager- und Ladendokumentationsfotos würden aus den vorstehend genannten Gründen daher ebenfalls nichts zum Nachweis der Zahlungsfähigkeit beitragen. Im Übrigen stellt die Liste mit dem Lagerbestand ohnehin eine reine Behauptung dar, reichte die Beklagte doch keine Jahresrechnung oder Bilanz ein. Bei den liquiden Mitteln ist somit einzig die Konkurshinterlage von Fr. 10'000.00 zu berücksichtigen.