Soweit die Beklagte auf zwei sich in ihrem Eigentum befindliche Lieferwagen mit unbekanntem Wert (BB 6) bzw. auf ihren Lagerbestand mit 34'567 Artikel mit einem Gesamtwert von Fr. 417'591.21 verweist (Beilage 2 zur Eingabe vom 18. Juli 2025) so stellen Warenvorräte keine liquiden Mittel dar und kann das Geschäftsinventar grundsätzlich nicht zur Schuldentilgung herangezogen werden (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PS250008 vom 22. Januar 2025 E. 3.5, vgl. GIROUD/ THEUS SIMONI, a.a.O. N. 26b zu Art. 174 SchKG).