Als Indiz für die Zahlungsunfähigkeit der Beklagten gilt, dass sie sich dadurch über Wasser halten muss, dass sie öffentlich-rechtliche Forderungen vernachlässigt, welche bis Ende 2024 grundsätzlich nicht zum Konkurs führen konnten (GIROUD/ THEUS SIMONI, a.a.O. N. 26e zu Art. 174 SchKG; Art. 43 SchKG in bis Ende 2024 geltender Fassung; z.B. Klägerin, Schweizerische Eidgenossenschaft/ Eidgenössische Steuerverwaltung [BB 3]) und dass sie insgesamt fünf Konkursandrohungen angehäuft hat und selbst kleinere Beträge (z.B. ursprünglich Fr. 170.00 an die D._____ GmbH) nicht bezahlt (BB 3).