Das Obergericht ist nicht verpflichtet, einen Auszug aus dem Betreibungsregister von Amtes wegen beizuziehen oder die Beklagte aufzufordern, Belege für ihre Behauptungen innert noch offener Frist einzureichen (Urteil des Bundesgerichts 5A_300/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 5.2). Wie erwähnt, liegt es in ihrer Verantwortung, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Aus der eingereichten Schuldner-Information des Betreibungsamts Q._____ vom 10. Juli 2025 ergeben sich 13 Betreibungen gegen die Beklagte. Der Gesamtbetrag der Forderungen beträgt Fr. 35'094.66 und der Rest der Schulden Fr. 24'001.66.