ten, Kontoauszüge oder betriebswirtschaftlicher Auswertungen während der Beschwerdefrist nicht möglich gewesen sein sollte. Das Obergericht ist schliesslich nicht verpflichtet, die Beklagte aufzufordern, Belege für ihre Behauptungen innert noch offener Frist einzureichen. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen (Urteil des Bundesgerichts 5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 4.1). Nachfolgend sind daher nur die eingereichten Belege zur Zahlungsfähigkeit zu berücksichtigen.