Im Übrigen ist nach dem Gesagten (E. 2.1.2 und 2.2.2 hiervor) auch nicht ersichtlich, dass es der Beklagten nicht möglich gewesen wäre, innert Frist die notwendigen Unterlagen einzureichen. Vorweg ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Beklagte als juristische Person auch im Falle einer schwierigen familiären Situation ihres Geschäftsführers durch andere Personen handeln kann; bzw. muss sie sich andernfalls das Risiko anrechnen lassen, im Falle eines Ausfalls ihres Geschäftsführers handlungsunfähig zu sein, was wiederum einer erheblich unsorgfältigen Geschäftsführung gleichkäme, für deren Folgen sie selbst die Verantwortung zu tragen hätte.