Die Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach. Nachdem die gemäss Beilagenverzeichnis auf dem USB-Stick enthaltenen Unterlagen allesamt das Inventar der Beklagten betreffen, welches gemäss den nachfolgenden Ausführungen für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit der Beklagten ohnehin nicht relevant ist (vgl. E. 2.4.3.5 hiernach), ist in antizipierter Beweiswürdigung auf eine nochmalige Einforderung der Unterlagen unter Androhung der im Unterlassungsfall erfolgenden Nicht-Verwen- dung der entsprechenden Unterlagen zu verzichten. 2.4.3.2. Betreffend die Nachreichung von Unterlagen zur Zahlungsfähigkeit gilt Folgendes: