2.4.3. 2.4.3.1. Zunächst rechtfertigt sich der Hinweis, dass die Beklagte von der Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 30. Juli 2025 aufgefordert wurde, die auf dem mit Eingabe vom 18. Juli 2025 eingereichten USB-Stick enthaltenen Unterlagen innert fünf Tagen per Ausdruck oder Webtransfer einzureichen. Diese Verfügung wurde ihr gemäss Empfangsbestätigung der Schweizerischen Post am 4. August 2025 zugestellt. Die Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach.