2.4.2.2. Die Klägerin führt zur Zahlungsfähigkeit der Beklagten aus, diese müsse seit Anfang 2024 für jede Beitragsrechnung betrieben werden. Die Zahlungen erfolgten mit grosser Verzögerung. Für das Jahr 2025 seien noch keine Zahlungen geleistet worden. Es sei noch eine weitere Konkursandrohung für die Quartalsrechnung Dezember 2024 über Fr. 2'402.35 pendent, für welche bereits das Konkursbegehren gestellt werden könnte. Entsprechend sei zu befürchten, dass für die weiteren Rechnungen ebenfalls Konkursbegehren gestellt werden müssten.