Die Einreichung vollständiger Inventarlisten, Kontoauszüge oder betriebswirtschaftlicher Auswertungen sei aufgrund der sehr kurzen Beschwerdefrist sowie der ausserordentlichen familiären Belastungssituation (stationäre Behandlung des Sohnes des Geschäftsführers der Beklagten im Juni/Juli 2025) nicht möglich gewesen. Die Nachreichung der Unterlagen sei auf richterliche Aufforderung hin jederzeit möglich. Die Beklagte verfüge über einen funktionierenden Betrieb, betriebliche Substanz und ein realistisch umsetzbares Sanierungskonzept. Die vollständige Hinterlegung der Forderung bei der Obergerichtskasse und der wirtschaftliche Wert des Betriebs (u.a. Debitoren, Inventar, Fahrzeuge)