2.4.2. 2.4.2.1. Hinsichtlich ihrer Zahlungsfähigkeit legt die Beklagte dar, sie sei weder überschuldet noch dauerhaft zahlungsunfähig. Die Konkurseröffnung stütze sich auf eine einzelne Forderung, welche durch Hinterlegung bei der Obergerichtskasse sichergestellt worden sei. Die weiteren offenen Forderungen laut Betreibungsregisterauszug sollten im Fall der Aufhebung des Konkurses unverzüglich sichergestellt bzw. getilgt werden. Die Beklagte verfüge über ausreichende betriebliche Substanz und wirtschaftliche Ertragskraft. Offene Debitorenforderungen beliefen sich auf rund Fr. 70'000.00. Es befänden sich zwei Fahrzeuge im Eigentum der Beklagten.