Die Beklagte hinterlegte am 11. Juli 2025 Fr. 5'000.00 und am 15. Juli 2025 nochmals Fr. 5'000.00, beide Male während der Beschwerdefrist, als Konkurshinterlage bei der Obergerichtskasse (BB 2). Damit ist die Konkursforderung der Klägerin gedeckt. Die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung des geschuldeten Betrags beim Obergericht zuhanden des Gläubigers) ist demnach erfüllt.