Der Konkursentscheid wurde der Beklagten am 9. Juli 2025 zugestellt (VA, act. 25). Die zehntägige Rechtsmittelfrist lief damit am 21. Juli 2025 ab (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO), weshalb die Konkursforderung bis zu diesem Tag getilgt oder hinterlegt sein musste bzw. die Gläubigerin auf die Konkurseröffnung hätte verzichten müssen. Die Konkursforderung belief sich inkl. Entscheidgebühr der Vorinstanz auf Fr. 2'834.15 (VA, act. 16). Die Beklagte hinterlegte am 11. Juli 2025 Fr. 5'000.00 und am 15. Juli 2025 nochmals Fr. 5'000.00, beide Male während der Beschwerdefrist, als Konkurshinterlage bei der Obergerichtskasse (BB 2).