Konkursverhandlung erwähnt wird (VA, act. 16), um den Konkurs abzuwenden. Sie war nicht verpflichtet an der Verhandlung teilzunehmen. Das Recht auf Privat- und Familienleben kommt einer juristischen Person zum Vornherein nicht zu. Auch soweit die Beklagte eine Verletzung des Rechts auf ein Privat- und Familienleben des Geschäftsführers der Beklagten geltend machen wollte, kann ihr unter Hinweis darauf, dass der Geschäftsführer selbst keinen staatlichen Eingriff erfährt (sondern einzig die Beklagte als juristische Person) und die obigen Ausführungen (E. 2.1.2. und 2.2.2.) klarerweise nicht gefolgt werden. -7-