Daraus, dass unmittelbar vor diesem letzten Moment eine schwierige, belastende familiäre Situation des Geschäftsführers vorlag, kann die Beklagte nichts zu ihren Gunsten ableiten, nachdem sie vorher etliche Monate Zeit hatte, die ausstehende Forderung zu begleichen, und es stattdessen auf den letzten Moment hat ankommen lassen, was einer erheblich unsorgfältigen Geschäftsführung entspricht und das Risiko einer Konkurseröffnung, wie es sich vorliegend verwirklicht hat, beinhaltet. Die Beklagte hätte die Konkursforderung gar noch unmittelbar vor der Konkurseröffnung bezahlen und den Zahlungsbeleg der Vorinstanz einsenden können, wie es auf der Vorladung zur