Dass die Beklagte bis zum Datum der Konkurseröffnung keine Zahlung leistete und damit auch den letzten möglichen Termin vor Konkurseröffnung verpasste, hat sie sich selbst zuzuschreiben. Daraus, dass unmittelbar vor diesem letzten Moment eine schwierige, belastende familiäre Situation des Geschäftsführers vorlag, kann die Beklagte nichts zu ihren Gunsten ableiten, nachdem sie vorher etliche Monate Zeit hatte, die ausstehende Forderung zu begleichen, und es stattdessen auf den letzten Moment hat ankommen lassen, was einer erheblich unsorgfältigen Geschäftsführung entspricht und das Risiko einer Konkurseröffnung, wie es sich vorliegend verwirklicht hat, beinhaltet.