In einem Zeitraum von insgesamt rund zehn Monaten hätte die Beklagte demnach jederzeit die Möglichkeit gehabt, die ausstehende Forderung zu begleichen. Die Konkurseröffnung erfolgte demnach keineswegs aufgrund eines einzelnen Terminversäumnisses, sondern aufgrund der über zehn Monate hinweg trotz mehrfacher Hinweise auf das Betreibungsverfahren und die mögliche Konkurseröffnung fehlenden Zahlung der ausstehenden Forderung. Dass die Beklagte bis zum Datum der Konkurseröffnung keine Zahlung leistete und damit auch den letzten möglichen Termin vor Konkurseröffnung verpasste, hat sie sich selbst zuzuschreiben.