27. Dezember 2024, d.h. rund drei Monate später, wurde der Zahlungsbefehl erstellt (VA, act. 3) und wiederum zwei Monate später, am 27. Februar 2025, die Konkursandrohung. Die Vorladung zur Konkursverhandlung erfolgte sodann noch einmal über zwei Monate später am 8. Mai 2025 und die Konkursverhandlung zwei weitere Monate später am 7. Juli 2025. In einem Zeitraum von insgesamt rund zehn Monaten hätte die Beklagte demnach jederzeit die Möglichkeit gehabt, die ausstehende Forderung zu begleichen.