2.2.2. Die Konkurseröffnung erfolgt erst nach einem länger andauernden Betreibungsverfahren, bestehend aus einem auf eine unbezahlte Rechnung und meist eine oder mehrere Mahnungen folgenden Zahlungsbefehl, einem allfälligen Rechtsöffnungsverfahren, der Konkursandrohung und der Konkursverhandlung (vgl. Art. 69 ff. SchKG; VA act. 3 ff.). Vorliegend erfolgte die der späteren Betreibung zugrunde liegende Akontorechnung betreffend Sozialversicherungsbeiträge am 6. September 2024. Erst am 27. Dezember 2024, d.h. rund drei Monate später, wurde der Zahlungsbefehl erstellt (VA, act. 3) und wiederum zwei Monate später, am 27. Februar 2025, die Konkursandrohung.