2.2. 2.2.1. Die Beklagte rügt sodann, angesichts der besonderen familiären Situation des Geschäftsführers sowie des massiven wirtschaftlichen Eingriffs sei die Konkurseröffnung bzw. deren Aufrechterhaltung unter dem Grundsatz der -6- Verhältnismässigkeit und des Rechts auf Privat- und Familienleben rechtlich nicht haltbar. Die Konkurseröffnung sei unverhältnismässig, da sie auf einem einmaligen Terminversäumnis beruhe.